Dolmetscher: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. August 2017, 13:06 Uhr

Sowohl die Stadt, als auch der Landkreis Reutlingen verfügen über einen ehrenamtlichen "Dolmetscherpool" - für Einsätze innerhalb des Stadtgebietes (Plan) können Einrichtungen oder Behörden (nach einer Registrierung) auf den Dolmetscherpool der Stadt zurückgreifen. Bei Einsätzen außerhalb der Stadtgrenzen kann der Dolmetscherpool des Landkreises genutzt werden. Der Dolmetscherpool im Landkreis Reutlingen unterteilt sich in mehrere Regionen. Momentan stehen Dolmetscher in den Regionen Alb und Ermstal zur Verfügung. Privatpersonen können den Ehrenamtlichen Dolmetscherpool nicht nutzen.

Für Gerichtsverfahren oder amtliche Übersetzungen werden öffentlich bestellte Dolmetscher/innen oder Übersetzer/innen benötigt. Diese können über eine Datenbank gesucht werden.


Dolmetscher und Übersetzerkosten im Sozialrecht (Aus: Thomé-Newsletter 14/2017 vom 10.04.2017)

"Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den Jobcentern das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt das kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig.

Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.“

Dann besteht nach gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 für alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene ein Anspruch auf Kostenübernahme auf Dolmetscher und Übersetzerkosten.

Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf

Sowie die aktuelle Weisungen der BA vom 21.11.2016: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Sonstiges/BA_Dolmetscher-Weisung-v.-21.11.2016.pdf.pdf

Ältere Weisungen dazu: HEGA 05/11 – 08 (aufgehoben durch Weisung v. 21.11.2016): http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf und Ergänzungsweisungen vom 19.11.2015: http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf und http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf



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