Passbeschaffung
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Informationen zu Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (je nach Schutzstatus) finden sich hier bei Flüchtlingshelfer.info sowie in einer Übersicht der Caritas Stand 10/2018
Afghanistan
Mit einer Verbalnote erläutert die Afghanische Botschaft den Weg zu Taskira und Reisepass für Afghan*innen:
1. Antragsformular ist auf www.botschaft-afghanistan.de. dabei muss eine Vertretungsperson in Afghanistan genannt werden.
2. Antrag wird ohne Terminvereinbarung persönlich in Kopie bei Botschaft oder Generalkonsulat abgegeben, erhält eine Codierung, die ans afghanische Innen- und Außenministerium in Kabul geschickt wird.
3. Der Originalantrag wird vom Antragstellenden mit der Codierung an die Vertretungsperson in Afghanistan geschickt.
4. Die Vertretungsperson holt die ausgefertigte und übersetzte Tazkira im Innenministerium in Kabul ab und geht
5. mit dieser zum Außenministerium um sie dort beglaubigen zu lassen.
6. Die Vertretungsperson sendet anschließend die Tazkira an den/die Klient*in in Deutschland. Diese erhält auf Antrag innerhalb von 2-4 Monaten einen Termin zur Passbeschaffung im Konsulat in Bonn, Berlin oder München. Die Erstellung des Passes dauert 6 Wochen.
Somalia
Die Botschaft Somalias in Berlin stellt seit 04/2019 Pässe aus. Diese sind jedoch nicht für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland anerkannt. Ab 2013 ausgestellte, biometrische Pässe werden für die Ausreise anerkannt. Unabhängig dessen können somalische Pässe im Rahmen der ausländerrechtlichen Identitätsfeststellung als Indiz herangezogen werden, dass die vorgegebene Identität glaubhaft vorliegt. Die Verpflichtung zur Beibringung von Identitätspapieren ergibt sich aus § 48 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und schließt aus Sicht der Bundesregierung die Passbeantragung auch für somalische Staatsangehörige mit ein. (Quelle)
Syrien
Seit 01.01.2019 kann die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft nur durch persönliche Vorsprache erfolgen -> Bestimmungen / -> konsularische Registrierung / -> Passantrag
Kosten
Am 12.09.2018 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts über die Frage der Passkosten für Drittstaatenangehörige SGBII Bezieher*innen entschieden (B 4 AS 33/17 R). Dabei hat das BSG klargestellt, dass das Jobcenter für Passkosten lediglich ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erbringen muss. Die Konsequenz ist dann jedoch, dass in den Folgemonaten der Regelsatz um zehn Prozent gekürzt wird. (Quelle)