Anrechnung auf Leistungen nach AsylbLG oder ALG II
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Landkreis Reutlingen und können daher in andern Landkreisen zu abweichenden Berechnungen führen. Eine umfassende tabellarische Übersicht des IQ Netzwerkes zeigt die Einkommensanrechnung für die unterschiedlichsten Konstellationen.
Asylbewerber/Geduldete
Der monatliche Regelbedarf liegt bei 344€ für eine alleinstehende Person (bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft 310€)
BuFdi
Achtung: Geduldete dürfen (i.d.R.)nicht als BuFdi angestellt werden!
• Anrechnung auf AsylbLG: 25% des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei, d.h. dürfen die Asylbewerber behalten! Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei.
Bsp.: Einkommen 300 € ./.25% Freibetrag 75 € ./.Fahrtkosten 100 € => Anrechnung 125 €
Somit bleibt dem Asylbewerber zusätzlich zu den AsylbL 175 € im Monat.
Arbeitsgelegenheit / FIM
• Nach Genehmigung durch das Kreissozialamt Vergütung mit 0,80 € je Stunde. Maximaler Beschäftigungsumfang 30h pro Woche, bei FIM können wzusätzliche Aufwendungen z.B. für Fahrtkosten, Arbeitskleidung beantragt werden.
die Vergütung ist anrechnungsfrei, d. h. keine Kürzung der Leistungen nach AsylbLG
450€ Jobs = Mini-Jobs
• Anrechnung auf AsylbL: 25 % des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei, d.h. dürfen die Asylb behalten. Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei. Asylb erhält weiterhin Krankenhilfe nach AsylbLG
Bsp.: Einkommen 450 € ./.25% Freibetrag 112,50 € ./.Fahrtkosten 100 € => Anrechnung 237,50 €
Somit bleibt dem Asylbewerber zusätzlich zu den AsylbL 212,50 € im Monat.
SVpflichtige-Beschäftigung
• Anrechnung auf AsylbL: 25 % des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei. Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei. Für die kostenfrei bereitgestellte Unterkunft fallen 180 € Wohnheimgebühren an. Krankenhilfe nach AsylbLG wird eingestellt wegen gesetzlicher Krankenversicherung Beispiel: 800 € Bruttolohn, ca. 150 € Sozialversicherungsabzug, 180 € Wohnheimgebühren, keine Leistungen AsylbLG; =>
verbleiben 470 € verfügbar.
Anerkannte Flüchtlinge
BuFdi / Gemeinnützige Tätigkeit / AGH
• Anrechnung auf ALG-II: 200 € Freibetrag plus Fahrtkosten
Bsp.: Einkommen/Taschengeld 350,00 € ./. Freibetrag 200,00 € ./. Fahrkosten 100,00 € => Anrechnung 50,00 €
Somit bleiben von den 350 € für den Flüchtling 300 € zusätzlich zu seinem ALG-II-Anspruch.
450€ Jobs = Mini-Jobs
• Freibetrag bei Mini-Jobs: 100 € plus 20% des restlichen zusätzlichen Einkommens.
Bsp.:
Einkommen 450,00 €
./. Freibetrag 100,00 €
./. 20% von 350€ 70,00 €
=> Anrechnung 280,00 €
Somit bleiben von den 450 € für den Flüchtling zusätzlich zu seinem ALG-II-Anspruch 170 € pro Monat.
Der Grundfreibetrag von 100€ setzt sich wie folgt zusammen:
• Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro,
• Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen in Höhe von 30 Euro,
• Fahrtkosten 54,67€
SVB-Beschäftigung
Liegt eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor gilt wie im Bsp. oben ein Freibetrag von 100 € plus 20% des restlichen zusätzlichen Einkommens. ABER hier können zusätzlich Fahrtkosten abgerechnet werden wenn diese über dem Betrag von 54,67€ liegen. Darüber hinaus können Kosten für die Haftpflichtversicherung über Unterkunftskosten (Nebenkosten) abgerechnet werden wenn im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung vorausgesetzt wird.
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