Anrechnung auf Leistungen nach AsylbLG oder ALG II: Unterschied zwischen den Versionen

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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Landkreis Reutlingen und können daher in andern Landkreisen zu abweichenden Berechnungen führen. Eine umfassende [http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/einkommensanrechnung.pdf tabellarische Übersicht] des IQ Netzwerkes zeigt die Einkommensanrechnung für die unterschiedlichsten Konstellationen.
 
  
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Eine umfassende, tabellarische Darstellung des IQ Netzwerkes findet sich [https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/einkommensanrechnung.pdf hier]
  
== Asylbewerber/Geduldete ==
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Der monatliche Regelbedarf liegt bei 344€ für eine alleinstehende Person (bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft 310€)
 
 
 
 
 
'''BuFdi'''
 
 
 
''Achtung: Geduldete dürfen (i.d.R.)nicht als BuFdi angestellt werden!''
 
 
 
 
 
• Anrechnung auf AsylbLG: 25% des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei, d.h. dürfen die Asylbewerber behalten!  Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei.
 
 
 
Bsp.:
 
Einkommen 300 €
 
./.25% Freibetrag 75 €
 
./.Fahrtkosten 100 €
 
=>
 
Anrechnung 125 €
 
 
 
  Somit bleibt dem Asylbewerber zusätzlich zu den AsylbL 175 € im Monat.
 
 
 
 
 
 
 
'''Arbeitsgelegenheit / FIM'''
 
 
 
• Nach Genehmigung durch das Kreissozialamt Vergütung mit 0,80 € je Stunde. Maximaler Beschäftigungsumfang 30h pro Woche, bei FIM können wzusätzliche Aufwendungen z.B. für Fahrtkosten, Arbeitskleidung beantragt werden.
 
 
 
  die Vergütung ist anrechnungsfrei, d. h. keine Kürzung der Leistungen nach AsylbLG
 
 
 
 
 
 
 
'''450€ Jobs = Mini-Jobs'''
 
 
 
• Anrechnung auf AsylbL: 25 % des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei, d.h. dürfen die Asylb behalten. Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei. Asylb erhält weiterhin Krankenhilfe nach AsylbLG
 
 
 
Bsp.:
 
Einkommen 450 €
 
./.25% Freibetrag 112,50 €
 
./.Fahrtkosten 100 €
 
=>
 
Anrechnung 237,50 €
 
 
 
  Somit bleibt dem Asylbewerber zusätzlich zu den AsylbL 212,50 € im Monat.
 
 
 
 
 
'''SVpflichtige-Beschäftigung'''
 
 
 
• Anrechnung auf AsylbL: 25 % des Einkommens, jedoch maximal die Hälfte des monatlichen Regelbedarfs bleiben anrechnungsfrei. Alle notwendigen Kosten (z.B. Fahrtkosten) bleiben anrechnungsfrei. Für die kostenfrei bereitgestellte Unterkunft fallen 180 € Wohnheimgebühren an. Krankenhilfe nach AsylbLG wird eingestellt wegen gesetzlicher Krankenversicherung
 
Beispiel: 800 € Bruttolohn, ca. 150 € Sozialversicherungsabzug, 180 € Wohnheimgebühren, keine Leistungen AsylbLG; =>
 
 
 
  verbleiben 470 € verfügbar.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
== Anerkannte Flüchtlinge ==
 
 
 
 
BuFdi / Gemeinnützige Tätigkeit / AGH
 
 
 
• Anrechnung auf ALG-II: 200 € Freibetrag plus Fahrtkosten
 
 
 
Bsp.:
 
Einkommen/Taschengeld  350,00 €
 
./. Freibetrag    200,00 €
 
./. Fahrkosten  100,00 €
 
=> Anrechnung      50,00 €
 
 
 
  Somit bleiben von den 350 € für den Flüchtling 300 € zusätzlich zu seinem ALG-II-Anspruch.
 
 
 
 
 
 
 
'''450€ Jobs = Mini-Jobs'''
 
 
 
• Freibetrag bei Mini-Jobs: 100 € plus 20% des restlichen zusätzlichen Einkommens.
 
 
 
 
 
Bsp.:
 
Einkommen 450,00 €
 
./. Freibetrag 100,00 €
 
./. 20% von 350€    70,00 €
 
=>  Anrechnung 280,00 €
 
 
 
  Somit bleiben von den 450 € für den Flüchtling zusätzlich zu seinem ALG-II-Anspruch 170 € pro Monat.
 
 
 
 
 
Der Grundfreibetrag von 100€ setzt sich wie folgt zusammen:
 
• Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro,
 
• Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen in Höhe von 30 Euro,
 
• Fahrtkosten 54,67€
 
 
 
 
 
'''SVB-Beschäftigung'''
 
 
 
Liegt eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor gilt wie im Bsp. oben ein Freibetrag von 100 € plus 20% des restlichen zusätzlichen Einkommens.
 
ABER hier können zusätzlich Fahrtkosten abgerechnet werden wenn diese über dem Betrag von 54,67€ liegen. Darüber hinaus können Kosten für die Haftpflichtversicherung über Unterkunftskosten (Nebenkosten) abgerechnet werden wenn im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung vorausgesetzt wird.
 
 
 
 
 
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 14:59 Uhr

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